Gesetzliche Krankenkassen (vor dem 18. Lebensjahr)
Für Kinder und Jugendliche gibt es klar definierte Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen, wann eine Kostenübernahme bis zum 18. Lebensjahr stattfindet.
Die Kieferorthopädin bestimmt die kieferorthopädische Indikationsgruppe (KIG) unter speziellen Vorgaben. Die Einstufung dieser Fehlstellungen erfolgt nach messbaren Kriterien, wird von Krankenkassen registriert und stichprobenartig begutachtet.
Bei KIG 3-5 übernimmt die Krankenkasse die Behandlungskosten in einem ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Umfang. Was dies genau bedeutet erläutern wir gerne in einem individuellen Gespräch.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung zu 80%. Ein Eigenanteil von 20% muss der Versicherte während der Behandlung selbst tragen und bekommt diesen nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung von seiner Krankenkasse zurückerstattet.
Gesetzliche Krankenkassen (ab dem 18. Lebensjahr)
Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung für Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden bei ausgeprägten Kieferfehlstellungen übernommen. Hier ist eine kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung (mit Dysgnathie-OP) erforderlich.